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Allgemeine
Verkaufs­bedingungen

Geltung der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entnahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1. Bestellung

Wir nehmen Bestellungen mündlich und schriftlich nur zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichungen davon, insbesondere Bedingungen des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten maximal 30 Tage vom Absendedatum.

2. Lieferung, Berechnung

Die Lieferung erfolgt ab Werk Affolterbach oder ab Außenlager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Maßgebend für die Berechnung ist der am Tag der Lieferung gültige Preis. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Mengenabweichungen bei Sonderanfertigungen, dazu zählen auch Druckaufträge, gelten bis zu 10 % als genehmigt. Bei Artikeländerungen sind wir berechtigt, die neue Ware erst nach Ausverkauf der Bestände in alter Ausführung zu liefern. Verpackung wird nicht berechnet. Für Rücksendung erfolgt keine Vergütung. Änderungen behalten wir uns den Erfordernissen entsprechend vor.

3. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten (§288.2 BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, hat der Käufer die Diskont- und Bankspesen zu zahlen. Zahlt der Käufer eine Wechselschuld nicht fristgerecht oder wird ein Scheck nicht eingelöst oder kommt der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Schuld länger als eine Woche in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückhaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der eingehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte Mängel wegen geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung steht. Wir sind dagegen berechtigt, alle eigenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Schwesterfirma zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten gegenseitigen Forderungen, aufzurechnen.

4. Lieferstörung, Lieferverzug

Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Schadenersatzansprüche des Verkäufers (z. B. entgangener Gewinn) werden hierdurch nicht berührt. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bei Bestellungen von Katalogware berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen ist wegen eines neuen Liefertermins zu verhandeln.

Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Höhere Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, plötzlicher Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Abnahme

Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so hat der Käufer annähernd gleiche monatliche Mengen abzurufen. Hat sich der Käufer eine andere Einteilung vorbehalten, so muss er diese spätestens 3 Wochen, nachdem wir ihn schriftlich dazu aufgefordert haben, angeben. Eine Lieferungsverpflichtung nach diesen Angaben besteht für uns nur dann, wenn wir uns schriftlich einverstanden erklärt haben. Teilt uns der Käufer die von ihm gewünschte Einteilung nicht fristgerecht mit, so sind wir berechtigt, entweder in annähernd gleichen Monatsraten zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ware nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so können wir Mengen, mit deren Abnahme der Käufer im Rückstand ist, streichen. Dasselbe gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen nicht ausgeliefert haben.

6. Mängel

Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware unter Angabe der Bestelldaten, der Rechnungs- und Versandnummern und unter Beifügung von Mustern zu erheben. Bei Abholungen sind nachträgliche Fehlmengenreklamationen ausgeschlossen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens ein Jahr nach Empfang der Ware, anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Rechtzeitigen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Umtausch (Nacherfüllung) oder Vergütung des Minderwertes entsprechen, sofern sich die Ware noch im gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer. Bei Fehlmengen haben wir die Wahl zwischen Nachlieferung und entsprechender Gutschrift. Für Schäden aus für uns nicht voraussehbaren Schutzrechtverletzungen haften wir nicht.

7. Haftung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffungsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen´1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffungsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns oder unseren Schwesterfirmen unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren getrennt aufzubewahren und zu lagern und in jedem Fall gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch entsprechend dem Wert auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Käufer gilt als unentgeltlicher Verwahr für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen und Sicherungsübereigungen sind nur mit unserer Zustimmung erlaubt. Der Käufer hat Eingriffe Dritter (Pfändung usw.) in unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt an uns ab.

Werden andere Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit anderen Sachen veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil der Vorbehaltsware an dem Gesamtwert der verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht.
Der Käufer hat Eingänge aus diesen Abtretungen getrennt zu halten und lediglich zur Abdeckung unserer Forderung zu verwenden. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat auf unser Verlangen zum Zwecke des Selbsteinzuges eine Aufstellung der abgetretenen Außenstände zu übermitteln.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wald-Michelbach.

10. Gerichtsstand

a) Vollkaufleute – ist der Käufer Vollkaufmann, gilt bei Beträgen über € 5.000,- das Landgericht Darmstadt und bei Beträgen bis zu € 5.000,- das Amtsgericht Fürth/Odw. als vereinbart.

b) im übrigen gilt für Nichtkaufleute und Nichtvollkaufleute die gesetzliche Regelung mit der Maßgabe, dass für das Mahnverfahren als Gerichtsstand bei Beträgen über € 2.500,- Darmstadt und bei Beträgen bis € 2.500,- Fürth/Odw. zuständig sind.

11. Exportgeschäfte

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12. Sonstige

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen aus den Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen insgesamt nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue, wirksame, die dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, zu ersetzen.